Arzt darf Behandlung ohne Grund kündigen
Ärzte dürfen einen Behandlungsvertrag kündigen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen. Selbst dann wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Nur bei einer Monopolstellung ist Vorsicht geboten. - Ärzte Zeitung online vom 23. Feb. 2010
Landgericht Berlin, Az: 20 U 49/07
Kommentar
Das Urteil betraf einen Zahnarzt, der sich nach 7 Jahren geweigert hatte, bei einer Patienten die Behandlung fortzusetzen. Diese hatte daraufhin wegen den daraus entstehenden psychischen Problemen Schadensersatz verlangt.
In der Tendenz dürfte das Urteil auch auf Kinderärzte zutreffen, die sich weigern, die Kinder von impfkritischen Eltern zu behandeln. Niemand kann sie zwingen, solche Kinder zu behandeln.
Dies trifft jedoch nicht im Falle einer akuten Verletzung zu, oder wenn es der einzige Kinderarzt weit und preit ist. Hier hätten Eltern durchaus gute Chancen, sich - je nach konkretem Einzelfall - vor Gericht gegen den Arzt durchzusetzen.